Wer kann sich an den AKG wenden?
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist für alle Universitätsangehörigen (Mitarbeiter:innen und Studierende sowie Bewerber:innen um die Aufnahme als Arbeitnehmer:in oder Studierende:r) an der MedUni Wien zuständig.
Die Aufgaben des AKG
Beratung in Fällen von
- Diskriminierung (auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung)
- Belästigung (auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung)
- Sexueller Belästigung
- Mobbing
Begleitung von Personalaufnahmeverfahren
- Der AKG kontrolliert bei Neueinstellungen die rechtlichen Vorgaben für Gleichbehandlung. Die Betreuungsliste der jeweils zuständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Ausschreibungs- und Nachbesetzungsagenden finden Sie auf der Hauptseite (unten).
Allgemeine Aufgaben
- Beratende Funktion bei den Kollegialorganen der Universität und Mitwirkung und Kontrolle bei Berufungs- und Habilitationskommissionen
- Beratung aller Universitätsangehörigen in Fragen der Gleichstellung, Frauenförderung und Antidiskriminierung
- Vernetzung mit den verschiedenen relevanten Stabsstellen, Dienstleistungs-einrichtungen und Gremien der MedUni Wien und mit jenen anderer österreichischer Universitäten
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für Rektorat und Universitätsrat.
Die Rechte des AKG
- Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
- Recht auf Anrufung der Schiedskommission wegen unrichtiger Zusammensetzung von Kollegialorganen oder bei Verdacht auf Diskriminierung.
- Einsichtsrecht in alle Unterlagen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen erforderlich sind. Eine solche Einsichtnahme in die Personalakten benötigt allerdings die Zustimmung der jeweiligen betroffenen Personen.
- Vorschlagsrecht für den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan
- Einholung von Gutachten bei der Gleichbehandlungskommission
- Die Mitglieder des Arbeitskreises dürfen in ihrer Arbeit als solche weder behindert werden, noch dürfen wegen dieser Tätigkeit Nachteile für ihr berufliches Fortkommen entstehen.