Die Stellung der KPJ-Studierenden ist in § 49 ABS. 4 UND 5 ÄRZTEGESETZ 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, geregelt.
Demnach sind die IN AUSBILDUNG STEHENDEN STUDIERENDEN DER MEDIZIN, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, „ZUR UNSELBSTSTÄNDIGEN AUSÜBUNG" der folgenden Tätigkeiten „UNTER ANLEITUNG UND AUFSICHT DER AUSBILDENDEN ÄRZT:INNEN" berechtigt:
- Erhebung der Anamnese
- einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
- Blutabnahme aus der Vene,
- die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
- einzelne WEITERE ÄRZTLICHE TÄTIGKEITEN, SOFERN deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin ZWINGEND ERFORDERLICH ist und die in Ausbildung stehenden Student:innen der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
Der Gesetzeswortlaut spricht wie oben dargelegt von "unselbständiger Ausübung" "unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzt:innen". Aus diesem Wortlaut folgt, dass ein Tätigwerden der Student:innen der Medizin ohne Anleitung und Aufsicht jedenfalls nicht zulässig ist. Eine VERTRETUNG DER AUSBILDENDEN ÄRZT:INNEN DURCH TURNUSÄRZT:INNEN ist zulässig, wenn die/der LEITER:IN DER ABTEILUNG, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzt:innen erfolgt, SCHRIFTLICH BESTÄTIGT, dass diese Turnusärzt:innen über die hiefür ERFORDERLICHEN MEDIZINISCHEN KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN verfügen (vgl. § 49 Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Was die gebotene Intensität der Anleitung und Aufsicht betrifft, so ist vom Prinzip einer nach der Qualifikation der Handelnden und der Gefahrenneigung der jeweiligen Tätigkeit abgestuften Anleitung und Aufsicht auszugehen. Grundsätzlich hat daher der/die ausbildende Arzt/Ärztin unter Anwendung der ihn/sie treffenden Sorgfaltspflichten eigenverantwortlich zu beurteilen, in welchem Umfang die Studierenden im Rahmen des § 49 Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998 zu ärztlichen Tätigkeiten herangezogen werden dürfen.
Die Aufgaben des MITVERANTWORTLICHEN TÄTIGKEITSBEREICHS der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind demgegenüber in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 normiert. Dieser umfasst demnach NACH MAßGABE DER ÄRZTLICHEN ANORDNUNG z.B. die Verabreichung von Arzneimitteln, die Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen, die Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren, das Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung etc.
Aufgrund der genannten Bestimmungen ist es im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen GRUNDSÄTZLICH MÖGLICH, DASS AUFGABEN DES MITVERANTWORTLICHEN TÄTIGKEITSBEREICHS VON KPJ-STUDIERENDEN ÜBERNOMMEN WERDEN. Eine Übertragung solcher Aufgaben an KPJ-Studierende setzt dabei jedoch jedenfalls die Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte/Ärztinnen voraus.
Eine direkte Delegierung von Aufgaben des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs gemäß § 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, DURCH ANGEHÖRIGE DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE AN KPJ-STUDIERENDE, und damit eine selbstständige Delegierung ohne entsprechende Unterweisung durch den/die ausbildende/n Arzt/Ärztin ist daher nicht zulässig.
Im Zuge der Aufgabenzuteilung an KPJ-Studierende ist außerdem zu beachten, dass den KPJ-Studierenden jedenfalls Gelegenheit gegeben werden muss, die im Rahmen des Logbuchs festgehaltenen Kompetenzen zu erlernen und die dort entsprechend definierten Lernziele zu erreichen.