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Zugangsvoraussetzungen

Zum Zugang berechtigt sind Personen, die:

  • zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, als Fachärzt:innen oder als approbierte Ärzt:innen berechtigt sind
    oder
    sich in Ausbildung zum:zur Fachärzt:in für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie befinden und eine arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzt:innen idgF bereits absolviert haben

und

  • arbeitsmedizinische Betreuungstätigkeit gemäß ASchG über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden vorweisen können.

 

Eine mit einer Prüfung gemäß Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzt:innen idgF abgeschlossene Arbeitsmedizin-Ausbildung kann über Antrag für den Basisteil Arbeitsmedizin angerechnet werden